Gewährleistung

Im Falle einer unentgeltlichen Leistungserbringung ist der Anbieter zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet.

Soweit der Kunde im Rahmen einer entgeltlichen Leistungserbringung gegenüber dem Anbieter Mängelansprüche geltend machen kann, erfolgt die Mängelbeseitigung im Fall von Mängeln an der Applikation nach Wahl des Anbieters durch Bereitstellung eines Änderungsstandes der Applikation (z.B. in Form eines Updates oder Upgrades) oder durch Fehlerumgehung.

Eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde oder ein sonstiger Dritter die Leistung jeweils unzulässig ändert, in sonstiger Weise in sie eingreift oder wenn der Kunde bzw. der Dritte die Leistung abweichend von den vertraglichen Bestimmungen und einer etwaigen Dokumentation genutzt hat und dies jeweils ursächlich für den Mangel ist.

Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.