Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten

Soweit nicht anders vereinbart ergeben sich die Einzelheiten der Regelungen zur Vergütung aus dem Angebot oder der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Produktbestellseite des Anbieters. Die Höhe der Nutzungsentgelte ist an die jeweilige Laufzeit gebunden. Die Abrechnung von Nutzungsentgelten erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, jeweils am Ende des Nutzungszeitraums. Bei hohen Nutzungsentgelten oder langen Laufzeiten kann der Anbieter in Absprache mit dem Kunden Teilzahlungen auch schon vor dem Ablauf des Nutzungszeitraums abrechnen. Eine Erhöhung der Nutzungsentgelte innerhalb eines Nutzungszeitraums ist nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Werden Kunden im Voraus über zukünftige Veränderungen informiert und nutzen den Service nach Inkrafttreten der Änderungen weiterhin, gilt eine Zustimmung als implizit erteilt. 

Preisangaben (inkl. Nebenkosten) sind grundsätzlich Nettopreise. Der Anbieter ist zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt. Die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der Leistungen zu zahlenden Preise erfolgt in der Regel über den Zahlungsanbieter des Anbieters (z.B. Stripe). 

Vom Anbieter gestellte Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Anbieter über den Zahlbetrag verfügen kann. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von sieben Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufstellung geleistet hat. Im Falle des Verzuges ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung ist der Anbieter zur sofortigen Sperrung des Zugangs zu den Leistungen berechtigt. Das Recht des Anbieters in diesem Fall das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (Ziff.10 Abs. 2), bleibt hiervon unberührt.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Anbieter anerkannt worden oder unstrittig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.